Honorar

I. Notarkosten

Gebühren für die Tätigkeit des Notars schreibt das Gesetz vor. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Geschäftswert.
Auch der Geschäftswert wird von dem Gesetzgeber vorgeschrieben. Für alle Notare in der Bundesrepublik Deutschland ist die gesetzliche Vorgabe zwingend.
Bei demselben Geschäftswert sind die Kosten aller Notare gleich. Gebührenvereinbarungen sind nicht möglich.

Die Kosten für die Tätigkeit des Notars werden oft überschätzt. Der notwendige oder sinnvolle Gang zum Notar unterbleibt aus Besorgnis vor zu hohen Kosten.
Die Besorgnis ist jedoch meist unbegründet.

Kostenbeispiele für typische Beurkundungen:

1. Grundstückskaufvertrag/Wohnungseigentumskaufvertrag
Der Geschäftswert eines Kaufvertrages über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung richtet sich in den meisten Fällen nach dem Kaufpreis.
Bei einem Geschäftswert von z. B. 125.000,-- € entstehen Gebühren in Höhe von ca. 900,-- € zzgl. Auslagen, der Mehrwertsteuer sowie Gerichtskosten und Grunderwerbsteuer.
Hierbei erlauben wir uns jedoch den Hinweis, dass die konkreten Gebühren für einen Kaufvertrag im Einzelfall von dieser Angabe etwas differenzieren können,
da einzelne Gebührentatbestände durch die Gestaltung des Kaufvertrages entstehen.
Hierbei sind auch die Vorgaben des Grundbuches maßgeblich zu berücksichtigen.
Im Einzelfall können wir Ihnen selbstverständlich die Gebühren für Ihr Kaufobjekt nach Einsicht in das Grundbuch und Besprechung in unserem Hause konkret nennen.

2. Testament
Der Geschäftswert richtet sich nach dem aktuellen Vermögen abzüglich der Schulden.
Beträgt das Vermögen also z.B. 25.000,-- €, so kostet die Beurkundung des Testamentes 115,- €.
Beträgt das Vermögen z.B. 250.000,-- €, so kostet die Beurkundung des Testamentes 535,-- €
jeweils zzgl. Auslagen, Mehrwertsteuer und Gerichtskosten etc.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament z. B von Ehegatten oder bei einem Erbvertrag verdoppeln sich die Gebühren.
Der Geschäftswert bleibt gleich, wobei Grundlage natürlich das Vermögen beider Ehegatten abzgl. der Schulden ist.


 

II. Rechtsanwaltsgebühren


Die Höhe der Anwaltsgebühren ist gesetzlich in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Daran sind alle Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland gebunden.
Man unterscheidet grob Gebühren für:

  • interne Tätigkeiten gegenüber den Mandanten
  • außergerichtliche Tätigkeiten gegenüber Dritten
  • gerichtliche Tätigkeiten.

Der Abschluss einer Honorarvereinbarung ist nur für den außergerichtlichen Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts erlaubt.
Die Honorarvereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
Für die gerichtliche Tätigkeit muss die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erfolgen.

Die Höhe der Gebühren sind nicht allein von dem Aufwand des Rechtsanwaltes (Anzahl der Schriftsätze, Anzahl der Gerichtstermine oder Dauer des Verfahrens) abhängig, sondern auch von der Höhe des sogenannten Gegenstandswertes.
Nähere Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Falls Sie sich vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung oder sonst vorbeugend in einem Gespräch beraten lassen wollen, betragen die Gebühren für ein solches erstes und einziges Gespräch nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Bei komplexen Beratungen oder mehreren Gesprächen steigt diese Gebühr auf 250,00 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer.

Bitte sprechen Sie uns für eine Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich auch auf ein Zeithonorar an.
Dies kann in den dafür geeigneten Fällen schriftlich vereinbart werden.
Wenn der Aufwand der Bearbeitung einer Angelegenheit für uns von vorne herein überschaubar ist, kommt auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Betracht.
Sind Sie aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage, die Kosten für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts zu übernehmen, so sprechen Sie uns bitte auf die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe an.

 



Es ist für uns selbstverständlich, Sie über die Höhe der entstehenden Kosten vor der Mandatserteilung zu beraten und den für Sie kostengünstigsten Weg zu wählen. Ausmaß und Umfang unserer Tätigkeit legen wir zu Anfang des Mandates mit Ihnen fest.